Brandschutzbeauftragter

– nach DGUV Information 205-003 –

Verantwortlich für die Arbeitssicherheit und somit auch für den Brandschutz in einem Betrieb ist in erster Linie immer der Arbeitgeber. Im Arbeitsschutzgesetz sind die Pflichten des Arbeitgebers festgeschrieben. Speziell für den Brandschutz regelt dies § 10 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG):

„Der Arbeitgeber hat entsprechend der Arbeitsstätte und der Tätigkeit sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur … Brandbekämpfung erforderlich sind. Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu nennen, die Aufgaben der … Brandbekämpfung … übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der benannten Beschäftigten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden Gefahren stehen.“

Eine direkte gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers, sich in Fragen des Brandschutzes beraten zu lassen, gibt es also im Allgemeinen nicht! Je nach der Gesetzgebung der einzelnen Bundesländer kann aber für bauliche Anlagen besonderer Art und Nutzung diese Beratungspflicht vorgeschrieben werden. Diese Anlagen können sein
– Krankenhäuser,
– Kaufhäuser
– Hotels und Beherbungsbetriebe  sowie
– bestimmte Betriebe, die der Industriebaurichtlinie unterliegen,
also Bereiche, in denen sich eine Vielzahl von Personen aufhält, die sich nicht unbehindert bewegen können und/oder über keine entsprechende Ortskenntnis verfügen.

Aufgaben, Qualifikation und Ausbildung von Brandschutzbeauftragten werden in der gleichnamigen DGUV Information 205-003 (bisher: BGI 847) beschrieben.

Ein Brandschutzbeauftragter ist eine vom Arbeitgeber schriftlich beauftragte und speziell ausgebildete Person, die in den Unternehmen den betrieblichen Brandschutz wahrnimmt. Der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt dabei beim vorbeugenden Brandschutz und der Unterweisung sowie der Schulung der eigenen Mitarbeiter im Brandschutz.
Der Brandschutzbeauftragte sollte unmittelbar der Leitung des Betriebes unterstellt sein, für dessen Brandschutz er zuständig ist. Zu allen den Brandschutz betreffenden Fragen des Unternehmens – auch bei der Planung – ist er zu hören.
Aufgrund seiner speziellen Qualifizierungen ist ein externer Brandschutzbeauftragter sinnvoll.

Aufgaben des Brandschutzbeauftragten

Brandschutzbeauftragte sind die zentrale Ansprechperson für alle Brandschutzfragen im Betrieb. Sie beraten und unterstützen die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber in allen Fragen des vorbeugenden, abwehrenden und organisatorischen Brandschutzes sowie im betriebli­chen Notfallmanagement insbesondere bei den nachfolgenden Aufgaben:

  1. Erstellen und Fortschreiben der Brandschutzordnung
  2. Mitwirken bei Beurteilungen der Brandgefährdung an Arbeitsplätzen
  3. Beraten bei feuergefährlichen Arbeitsverfahren und bei dem Einsatz brennbarer Arbeitsstoffe
  4. Ermitteln von Brand- und Explosionsgefahren
  5. Unterstützen bei der Ausarbeitung von Betriebsanweisungen, soweit sie den Brandschutz betreffen
  6. Bauliche, technische und organisatorische Maßnahmen unterstützen, soweit sie den Brandschutz betreffen
  7. Hilfe bei der Umsetzung behördlicher Anordnungen und bei Anforderungen des Feu­erversicherers, soweit sie den Brandschutz betreffen
  8. Mitwirken bei der Einhaltung von Brandschutzbestimmungen bei Neu-, Um- und Erweite­rungsbauten, Nutzungsänderungen, Anmietungen und Beschaffungen
  9. Beraten bei der Ausstattung der Arbeitsstätten mit Feuerlöscheinrichtungen und Auswahl der Löschmittel
  10.  Bei der Umsetzung des Brandschutzkonzeptes helfen
  11. Kontrollieren, dass Flucht- und Rettungspläne, Feuerwehrpläne, Alarmpläne usw. aktuell sind, ggf. Aktualisierung veranlassen und dabei mitwirken
  12. Planen, Organisieren und Durchführen von Räumungsübungen
  13. Teilnehmen an behördlichen Brandschauen und Durchführen von internen Brandschutzbegehungen
  14. Melden von Mängeln und Maßnahmen zu deren Beseitigung vorschlagen und die Män­gelbeseitigung überwachen
  15. Unterstützen der Führungskräfte bei den regelmäßigen Unterweisungen der Beschäftig­ten im Brandschutz
  16. Aus- und Fortbilden von Beschäftigten mit besonderen Aufgaben in einem Brandfall, z. B.in der Handhabung von Feuerlöscheinrichtungen (Brandschutzhelfer gemäß ASR A2.23))
  17. Prüfen der Lagerung und/oder der Einrichtungen zur Lagerung von brennbaren Flüssigkei­ten, Gasen usw.
  18. Kontrollieren der Sicherheitskennzeichnungen für Brandschutzeinrichtungen und für die Flucht- und Rettungswege
  19. Überwachen der Benutzbarkeit von Flucht- und Rettungswegen
  20. Organisation der Prüfung und Wartung von brandschutztechnischen Einrichtungen
  21. Kontrollieren, dass festgelegte Brandschutzmaßnahmen insbesondere bei feuergefährli­chen Arbeiten eingehalten werden
  22. Planen von Ersatzmaßnahmen bei Ausfall und Außerbetriebsset­zung von brandschutztechnischen Einrichtungen
  23. Unterstützen des Unternehmers bei Gesprächen mit den Brandschutzbehörden und Feu­erwehren, den Feuerversicherern, den Unfallversicherungsträgern, den staatlichen Ar­beitsschutzbehörden usw.
  24. Stellungnahme zu Investitionsentscheidungen, die Belange des Brandschutzes betreffen
  25. Mitwirken bei der Implementierung von präventiven und reaktiven (Schutz)Maßnahmen im Notfallmanagement z. B. für kritische Infrastrukturen (Stromausfall), für lokale Wetter­ereignisse mit Schadenspotenzial (extreme Hitze-/Kältewelle, Starkregen, Sturm, Hagel, Schneelast, etc.)
  26. Dokumentieren seiner Tätigkeiten im Brandschutz

Wir freuen uns auf die Betreuung ihres Unternehmens als externer Brandschutzbeauftragter (Brandschutzbeauftragter und Brandschutzmanager, VdS-Zertifikat und CFPA-Diplom) sowie die Durchführung der notwendigen Schulungen und Unterweisungen Ihrer Mitarbeiter.